Willkommen im FAQ-Pool …

… zum Thema Bademeister/Badewart/Badeaufsicht und „Verwandte(s)“ in Österreich.

Ihr „badewaschl4rent“ hat sich bemüht, hier wesentliche Antworten zu Fragen rund um die Ausbildung, Tätigkeiten, Notwendigkeiten und Voraussetzungen für Badeaufsicht, Badewart,Bademeister – sowie Lifeguards (Rettungshelfer, Rettungsschwimmer) – in Österreich zusammen zu tragen.

Anmerkungen von Ihnen, oder Korrektureinsprüche nehme ich gerne entgegen: ralph.hamburgerx@xbadewaschl4rent.at (x entfernen).

Zwecks Einfachheit der Ausführungen wird für alle Geschlechter die männliche Form verwendet.

Häufige Fragen:

Muss ein Bademeister/Badewart/Badeaufsicht in Österreich schwimmen können? +

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben in Österreich, dass Badeaufsichten, Badewarte & Bademeister schwimmen können müssen.

Aber eine Verpflichtung dazu kann indirekt und individuell vorliegen, wenn etwa eine Behörde oder der Badbetreiber dies verlangt - z.B., weil diese die empfohlene ÖNORM S-1150 (regelt die Anforderungen an die Ausbildung von geprüftem Bäderpersonal) für Badeaufsicht/Badewart/Bademeister verlangt.

Dort steht zwar auch noch nichts von „Schwimmenkönnen“, aber es wird auf eine weitere ÖNORM wie folgt verwiesen: „Die Qualifikation des Bäderpersonals und der Hilfskräfte, die in der Badeanlage eingesetzt werden, ist vom Bäderbetreiber festzulegen. Die Festlegung hat anhand einer Risikoanalyse gemäß ÖNORM EN 15288 2 (Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern) zu erfolgen.

Da kann es dann durchaus sein, dass man meint, wäre nicht schlecht, wenn eine Badeaufsicht/Badewart/Bademeister schwimmen kann und vielleicht sogar jemand retten kann - ohne beim Versuch mit diesem gemeinsam zu ertrinken.

Muss ein Bademeister/Badewart/Badeaufsicht auch Rettungsschwimmer sein? +

Da er von Gesetzes wegen nicht einmal schwimmen können muss, und auch die eventuell von Behörde oder Badbetreiber verlangte Empfehlung ÖNORM S-1150 (regelt die Anforderungen an die Ausbildung von geprüftem Bäderpersonal) keine Inhalte zum Thema „Rettungsschwimmen enthält“, finden wir etwas in der nicht verpflichtenden, aber mitunter verlangten ÖNORM EN15288-2 (Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern) unter Kapitel 6.2.2.

Doch auch da ist (leider) kein vollständiger österreichischer Helfer- oder Retterschein verlangt, sondern lediglich einzelne Kenntnisse daraus sind erwähnt, die sich aber nach den nationalen Anforderungen der Lebensrettung richten sollen. Genauere Ausführungen aus den kostenpflichtigen ÖNORM Veröffentlichungen mag/kann ich aus rechtlichen Gründen hier nicht anführen.

Was für schriftliche Vorgaben sind für Bademeister/Badewart/Badeaufsicht von Bedeutung? +

Wir haben gesetzliche, empfohlene, und vom Betreiber individuell vorgeschriebene Vorgaben.

  • Gesetzlich: BäderhygieneGESETZ (BHygG) – eher für den Bau von Bädern wichtig
  • Gesetzlich: BäderhygieneVERORDNUNG (BHygV) – eher für den Betrieb von Bädern wichtig
  • empfohlene Norm: ÖNORM S-1150 (Anforderungen an die Ausbildung von geprüftem Bäderpersonal)
  • empfohlene Norm: EN 15288-1 (Sicherheitstechn. Anforderungen an die Konstruktion von Schwimmbädern)
  • empfohlene Norm: EN 15288-2 (Sicherheitstechn. Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern)
  • individuell: Eine Badeordnung ist verpflichtend zu erstellen und auszuhängen. Der Inhalt der Badeordnung stellt zugleich die AGBs des jeweiligen Bades dar.
  • individuelle Dienstanweisungen durch Vorgesetzte
Was sind die Unterschiede zwischen Bademeister/Badewart/Badeaufsicht? +

In der ÖNORM S-1150 sind die unterschiedlichen Ausbildungsstufen, die verschieden umfangreiche Lehrinhalte haben, geregelt Nach der Ausbildung muss eine Prüfung positiv bestanden werden, um die jeweilige Ausbildungsstufe anerkannt zu bekommen. Unter Punkt 3 in der ÖNORM S-1150 befinden sich Beschreibungen zu folgenden Ausbildungen:

  • Badeaufsicht
  • Badewart für Großanlagen
  • Badewart für Kleinanlagen
  • Badewart für Kleinbadeteiche
  • Bädertechniker
  • Bademeister
Wo kann ich die Ausbildungen Bademeister/Badewart/Badeaufsicht/Rettungsschwimmer absolvieren? +

Sie finden Ausbildungsmöglichkeiten nach ÖNORM S-1150 am WIFI in fast jedem Bundesland.

Für Österreichische Rettungsschwimmabzeichen (ÖRSA) können Sie sich zur Ausbildung an Organisationen des Fachverbands Wasserrettungswesen, darunter die Landesverbände und Ortsgruppen der Österreichischen Wasserrettung (ÖWR), der Wasserrettung des ASBÖ, und dem Jugendrotkreuz wenden.

Ist der Bademeister/Badewart/Badeaufsicht/Rettungsschwimmer schuld, wenn wer in seinem Schwimmbad ertrinkt? +

Hier der Versuch einer einfachen Antwort:

Sollte ein Unfall durch grobes Verschulden der Badeaufsicht passiert sein (damit gemeint z.B. bauliche Gefahren oder Gefahrenquellen, die man nicht beseitigt hat), wird einem eine Mitschuld treffen. Sonst jedoch bleibt ein Erwachsener selbst zur Sorgsamkeit beim Schwimmen verpflichtet. Für Kinder gilt die Aufsichtspflicht und -verantwortung der Eltern. Auch wenn diese nicht mit im Bad sind.

Werfen Sie einen Blick in die verpflichtend ausgehängte Badeordnung eines Bades. Diese sind gleichzeitig die AGBs und beinhalten meist sehr klar alle Haftungs- und Aufsichtsausschlüsse, die ein Badegast mit dem Betreten des Bades akzeptiert.

Ist der Bademeister/Badewart/Badeaufsicht/Rettungsschwimmer verpflichtet „Erste Hilfe“ zu geben? +

Hier der Versuch einer einfachen Antwort:

Grundsätzlich herrscht in Österreich für jeden die Pflicht, im Fall der Fälle Erste Hilfe zu leisten. Egal ob Badegast oder Bademeister. Natürlich aber hat in der Regel die Badeaufsicht vor Ort mehr Erste Hilfe Materialien lagernd, als ein Badegast in Badehose mithat.

Es ist Österreich, das gesetzlich einem Bad zwar ein Erste Hilfe Raum vorgeschrieben ist, aber keiner Art von Badeaufsicht von Gesetzes wegen besondere Erste Hilfe Kenntnisse. Betriebshelfer ausgenommen.

Übrigens, wenn Sie helfen: Verwenden Sie keine Desinfektionsmittel oder andere Medikamente an Ihren Badegästen. Das Verabreichen solcher Produkte ist in Österreich gesetzlich eigens ausgebildeten Personen vorbehalten. Reagiert eine Person etwa allergisch auf von Ihnen verabreichte Produkte, kann gegen Sie bei Gericht - straf- und zivilrechtlich - erfolgreich vorgegangen werden.

Muss ein Bademeister/Badewart/Badeaufsicht/Rettungsschwimmer seine Kenntnisse regelmäßig auffrischen? +

Es ist wie mit dem Führerschein. Mit 18 erlangt, sollte man auch mit 80 noch die damit verbundenen Verkehrsregeln kennen. Das darf auch jeder Polizist von Ihnen verlangen. Genauso darf erwartet werden, dass Sie Ihr für eine Tätigkeit erworbenes Wissen - als Badekraft oder Rettungsschwimmer stets aktuell halten und jederzeit abrufen können.

In der empfohlenen ÖNORM EN 15288-2 ist zudem enthalten, dass Badbetreiber betroffenem Personal eine fortlaufende Schulung in den Sicherheitsverfahren anzubieten, und der Überprüfungsverpflichtung nachzukommen haben.

Ihr „Badewaschl4rent“ kann Ihnen und Ihrem Team gerne entsprechende gültige und offizielle Schulungen, Auffrischungen und Überprüfungen anbieten, und gegenüber der Behörde bestätigen.

Gerne können Sie mithelfen, diesen FAQ Katalog zu erweitern.

Senden Sie Ihre Frage an ralph.hamburgerx@xbadewaschl4rent.at (x entfernen), ich werde mich um eine Antwort für Sie bemühen, und beides hier aufnehmen.

Hier gehts zu badewaschl4rent.at, ihrem temporären Problemlöser bei Personalnot am Becken-/Seerand.